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Transportbedingungen

Transportbedingungen

Bedingungen des Speditionsauftrags – Einführung

Diese Detaillierten Bedingungen des Speditionsauftrags („AGB“) gelten für alle von Your Best Partner Sp. z o.o. erteilten Speditionsaufträge. Sofern im Auftrag nichts anderes bestimmt ist, stellen die AGB einen integralen Bestandteil des Auftrags dar. Es gilt polnisches Recht, und zuständig ist das für den Sitz der Your Best Partner Sp. z o.o. zuständige Gericht. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, für einzelne Speditionsaufträge besondere Bedingungen festzulegen, die einen integralen Bestandteil des Auftrags darstellen. Im Falle von Abweichungen zwischen diesen AGB und den besonderen Bedingungen haben die besonderen Bedingungen Vorrang.

Your Best Partner Sp. z o.o. – Bedingungen des Speditionsauftrags

  1. Die Vergütung für die im Auftrag vereinbarte Dienstleistung ist in der Währung des jeweiligen Auftrags in Rechnung zu stellen. Bei inländischen (polnischen) Unternehmen ist der Mehrwertsteuerbetrag für in EUR festgelegte Beträge in PLN umzuwandeln, und zwar gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs der Polnischen Nationalbank (NBP), Tabelle A der Durchschnittskurse ausländischer Währungen, vom Tag vor dem Entladetag.
  2. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto, wobei die Rechnung die Auftragsnummer des Auftraggebers enthalten muss.
  3. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Bestätigung der Auftragsannahme von zur Vertretung des Auftragnehmers befugten Personen unterzeichnet wurde und verpflichtet sich, zusammen mit der bestätigten Bestellung die Registrierungsunterlagen des Unternehmens zu übermitteln.
  4. Falsch ausgestellte Rechnungen werden ohne Verbuchung zurückgesandt, was gleichzeitig zu einer Verschiebung der Zahlungsfrist bis zum Erhalt einer korrekt ausgestellten Mehrwertsteuerrechnung führt.
  5. Die Mehrwertsteuerrechnung für die Dienstleistung ist in dem Monat auszustellen, in dem die Dienstleistung erbracht wurde.
  6. Die Zahlungsfrist für diesen Auftrag beginnt mit dem Tag des Eingangs einer korrekt ausgestellten Mehrwertsteuerrechnung zusammen mit den bestätigten Originalen der mit der Ausführung des jeweiligen Auftrags verbundenen Dokumente.
  7. Der Frachtführer verpflichtet sich, bestätigte Originale von Dokumenten wie (CMR, WZ, Abfalldokumente, Wiegescheine, Protokolle usw.) innerhalb von 7 Tagen ab Lieferdatum bei Inlandstransporten und innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum bei internationalen Transporten zurückzusenden; andernfalls verlängert sich die Zahlungsfrist um die Wartezeit auf die Dokumente, jedoch nicht um mehr als 30 Tage. Für die Nichtlieferung der Dokumente innerhalb der festgelegten Frist kann Your Best Partner Sp. z o.o. eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 EUR berechnen.
    1. Der vereinbarte Frachtpreis umfasst einen Betrag von 15 EUR netto als Kosten für den Kurierdienst zur Übersendung der Original-Frachtunterlagen (insbesondere CMR, Abfalldokumente, Wiegescheine, Protokolle) an den Sitz des Auftraggebers. Die Lieferung eines vollständigen Satzes von Originaldokumenten per Kurier an die Adresse des Auftraggebers ist Voraussetzung für den Beginn der Zahlungsfrist gemäß Punkt 6 dieser AGB.
    2. Der Auftraggeber kann der Übermittlung von Frachtunterlagen und Rechnungen in elektronischer Form (E-Mail) zustimmen. Diese Zustimmung muss schriftlich, auch per E-Mail, durch einen bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers erteilt werden. Bei Erteilung einer solchen Zustimmung ist sämtliche Korrespondenz bezüglich Dokumenten und Rechnungen ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse zu richten: office@yourbestpartner.eu. Das Fehlen einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedeutet die Verpflichtung zur Lieferung der Dokumente in Originalform gemäß Punkt 7 und 7a dieser AGB.
  8. Der Frachtführer ist verpflichtet, auf jedes Verlangen des Auftraggebers hin die Beförderungsdokumente gemäß den gesetzlichen Vorschriften vorzulegen.
  9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Your Best Partner Sp. z o.o. die Originalausdrucke des Thermografen vorzulegen, die die ordnungsgemäßen Bedingungen des Warentransports und damit die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung belegen.
  10. Der Frachtführer ist verpflichtet, über folgende Unterlagen zu verfügen:
    1. gültige Transportlizenzen,
    2. eine aktuelle und bezahlte OCP-Versicherung mit einer
    3. Mindestdeckungssumme von 200.000 EUR,
    4. die erforderlichen Umweltgenehmigungen,
    5. bei Abfalltransporten – sämtliche nach EU-Recht und dem Recht der
    6. Transitländer erforderlichen Dokumente.
  11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auflieger vor der Beladung und nach der Entladung zu waschen und zu desinfizieren. Die Kosten hierfür sind im vereinbarten Frachtpreis enthalten. Der zur Beladung bereitgestellte Auflieger muss sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen sein.
  12. Der Fahrer ist für die ordnungsgemäße Verteilung und Sicherung der Ladung verantwortlich. Erfolgt die Beladung durch den Verlader, ist der Fahrer verpflichtet, diese zu überwachen und etwaige Unregelmäßigkeiten vor Verlassen der Ladestelle zu melden.
  13. Der Frachtführer nimmt zur Kenntnis, dass der Auftraggeber Transporte im Rahmen von Verträgen durchführt, bei denen er gesamtschuldnerisch gegenüber seinen Kunden haftet.
  14. Der Frachtführer trägt gegenüber dem Auftraggeber die volle Regresshaftung für sämtliche Schäden, Vertragsstrafen, Bußgelder, Verwaltungssanktionen sowie Kosten, mit denen der Auftraggeber infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Frachtführers, des Fahrers oder eines weiteren Unterauftragnehmers belastet wird.
  15. Sämtliche im Auftrag enthaltenen Daten sind vertraulich und dürfen vom Auftragnehmer gemäß dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs weder genutzt noch weitergegeben werden. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Angebote für Transport- und/oder Speditionsaufträge vom Verlader, Empfänger der Ware sowie von in den Frachtpapieren genannten Unternehmen anzubieten oder anzunehmen, ebenso wie Aufträge für den Transport von Waren des Verladers oder Empfängers, und zwar für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses Auftrags (Wettbewerbsverbot). Die Vergütung des Auftragnehmers umfasst ein Entgelt für die Unterlassung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt den Auftraggeber zur Berechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 PLN für jeden einzelnen Verstoß.
  16. Sämtliche Umstände, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags unmöglich machen, sind unverzüglich der im Auftrag benannten Person zu melden.
  17. Im Falle der Nichtausführung oder nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe bis zur Höhe von 100 % der Fracht zu berechnen und zusätzlich Schadensersatz zu verlangen.
  18. Bei Ladungen auf Paletten bzw. in Mehrwegcontainern gilt das Austauschprinzip 1:1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gleiche Anzahl an Euro-Paletten E-PAL/Containern zurückzugeben oder diese innerhalb von 7 Tagen ab Ausführung der Dienstleistung an der Beladestelle zurückzuliefern. Erklärt der Empfänger, dass keine Paletten/Container zum Austausch vorhanden sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung auf den Dokumenten (WZ, Palettenschein, Frachtbrief) einzuholen.
  19. Bei fehlenden Dokumenten, die die Rückgabe von Euro-Paletten E-PAL/Containern bestätigen, wird dem Auftragnehmer ein Betrag von 50 PLN (netto) pro fehlender Euro-Palette E-PAL und 1.200 PLN (netto) pro fehlendem Container in Rechnung gestellt.
  20. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen aus Warenlieferungen, die auf Grundlage dieses Auftrags erfolgen, an Dritte abzutreten oder in sonstiger Weise zu übertragen.
  21. Es gilt ein absolutes Verbot von Umladungen, Beiladungen sowie der Vermischung von Abfällen mit anderen Waren ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers.
  22. Der Frachtführer wird mit sämtlichen Kosten belastet, mit denen der Auftraggeber vom Endkunden, von Verwaltungsbehörden oder von anderen Stellen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags belastet wird.
  23. Die ersten 24 Stunden für Be- und Entladung sind im vereinbarten Frachtpreis enthalten und gebührenfrei. Jeder weitere angefangene Stillstandstag berechtigt den Auftragnehmer zur Berechnung von Standgeldern. Die Kosten für den Fahrzeugstillstand bei Be- oder Entladung innerhalb der Europäischen Union betragen 100 EUR pro Stillstandstag, berechnet erst nach Ablauf von 24 Stunden, sind jeweils zu verhandeln und müssen zwingend durch eine vom Verlader oder Empfänger abgestempelte und ausgefüllte Standgeldkarte (Kennzeichen des Fahrzeugs, Daten, Uhrzeiten, Firmenstempel und Unterschrift der berechtigten Person) belegt werden. Dieselben Bedingungen gelten für Stillstände außerhalb der Europäischen Union. Das Fehlen einer korrekt ausgefüllten oder abgestempelten Standgeldkarte schließt Schadensersatzansprüche aus. Der Auftraggeber haftet nicht für Stillstände, die vom Zollamt oder von der aktuellen Grenzsituation abhängen. Samstage, Sonntage und Feiertage sind Tage, an denen kein Standgeld berechnet wird.
  24. Your Best Partner Sp. z o.o. behält sich das Recht vor, den Auftrag zu stornieren und keine Vergütung für die Fahrzeuggestellung zu zahlen, falls die Beladung durch den Auftraggeber Your Best Partner Sp. z o.o. storniert wird.
  25. Your Best Partner Sp. z o.o. behält sich das Recht vor, die Zahlung aus diesem Auftrag ohne Anspruch des Auftragnehmers auf Verzugszinsen zurückzuhalten, falls der Auftragnehmer den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausführt, bis die Verantwortung für das eingetretene Ereignis eindeutig geklärt ist.
  26. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Vorschriften für die Durchführung von Warentransporten in allen Ländern, in denen die Dienstleistung erbracht wird, einzuhalten und trägt die volle Verantwortung für deren Verletzung.
  27. Der Frachtführer ist verpflichtet, über sämtliche gesetzlich erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Berechtigungen zu verfügen, die zur Durchführung des beauftragten Transports notwendig sind. Erfordert die Art der transportierten Ladung die Organisation einer Begleitfahrt oder die Einholung zusätzlichen Genehmigungen, liegt die Pflicht zu deren Beschaffung beim Frachtführer. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen gilt als nicht ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags.
  28. Der Auftragnehmer trägt die finanzielle Verantwortung für die beförderte Ladung und erklärt, dass er über eine Haftpflichtversicherung des Frachtführers mit einer Deckungssumme von mindestens 200.000 EUR sowie über die erforderlichen Lizenzen und Berechtigungen verfügt.
  29. Das im Transportauftrag angegebene Gewicht der Ladung ist ein theoretisches Gewicht, das nach bestem Wissen angegeben wurde. Die Rechnung für die Transportdienstleistung ist gemäß dem bei der Entladung festgestellten tatsächlichen Gewicht auszustellen.
  30. Der Frachtführer darf den Auftrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an weitere Unterauftragnehmer weitergeben. Der Frachtführer haftet für Handlungen und Unterlassungen der Unterauftragnehmer wie für eigene. Ein Verstoß zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 EUR nach sich.
  31. Der Frachtführer ist verpflichtet, GPS-Überwachung, ständigen Kontakt mit dem Fahrer, die Durchführung der kürzesten Route sowie das Abstellen des Fahrzeugs ausschließlich auf bewachten Parkplätzen sicherzustellen.
  32. Für ausgewählte Aufträge kann der Auftraggeber besondere Bedingungen anwenden, die zusätzliche Pflichten, Anforderungen oder die Haftung des Frachtführers festlegen, insbesondere solche, die sich aus Verträgen des Auftraggebers mit seinen Kunden ergeben. Die besonderen Bedingungen werden dem Frachtführer zusammen mit dem Auftrag übermittelt und stellen dessen integralen Bestandteil dar.

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